Mietvertrag: Was gilt es als Vermieter unbedingt vorher zu wissen?
Der Mietvertrag schafft mitunter über Jahre die rechtliche und finanzielle Grundlage für Ihr Mietverhältnis - in der Folge ist nachvollziehbar, dass sowohl Mieter als auch Vermieter genau wissen möchten, worauf sie sich einlassen. Für Sie bedeutet der Mietvertrag simultan: Schutz Ihres Eigentums. Deshalb sollten Sie die nachfolgenden Punkte vorher kennen - und sich beim Verfassen des Mietvertrags auf professionelle, fachlich erfahrene Hilfe von uns als Ihren Makler berufen.
Einige wichtige Punkte zuerst
Sie sollten dem Mieter die Mietsache erst dann überlassen, wenn dieser den Mietvertrag tatsächlich unterschrieben hat. Sie gehen als Vermieter bereits das Mietverhältnis ein, wenn der Mieter einzieht - auch wenn bisher nur mündliche Absprachen existieren, die sich freilich nie einwandfrei beweisen lassen. Ist das Mietverhältnis auf einen Zeitraum von einem Jahr oder länger ausgelegt, ist die Schriftform sowieso vorgeschrieben.
Des Weiteren gehören in jeden Mietvertrag:
- persönliche Angaben zu Ihnen und dem Mieter
- detaillierte und korrekte Angaben zur Mietsache
- Festsetzung der Nettokaltmiete + Betriebskosten beziehungsweise der zu überweisenden Warmmiete
- die Art des Mietvertrags
Überlegen Sie sich vorab, welche Art von Mietvertrag Sie nutzen möchten
Es gibt nicht "den einen" Mietvertrag - sondern verschiedene Arten, die sich beispielsweise hinsichtlich ihrer Regelungen zur Laufzeit, Kündigung und künftigen Mietsteigerungen (sowie deren Höhe) unterscheiden.
Sie können bei den meisten Immobilien zwischen diesen Mietverträgen wählen:
- befristeter Zeitmietvertrag über einen bestimmten Zeitraum, beispielsweise wenn Sie künftig bereits mit einer Eigennutzung planen
- unbefristeter Mietvertrag
- Untermietverträge für Wohngemeinschaften
- Dauermietvertrag, bei dem Sie kein außerordentliches Kündigungsrecht als Vermieter haben, sofern der Mieter nicht gegen Vertragsbestandteile verstößt
- Indexmietvertrag, bei dem sich künftige Mietanpassungen am Verbraucherpreisindex und damit der gemessenen Inflationsrate orientieren
- Staffelmietvertrag, bei dem eine vorher festgesetzte Erhöhung in regelmäßigen Abständen vorgesehen ist
Individuelle Vereinbarungen unbedingt vertraglich festhalten
Beim Mietvertrag müssen Sie sich auf die aktuellen gesetzlichen Vorgaben berufen. Dabei ist vor allem zu beachten, dass der Bundesgerichtshof in der Vergangenheit immer wieder strittige Mietvertragsklauseln komplett kassierte oder sie zugunsten der zu schützenden Partei (der Privatperson als Mieter) auslegte.
Sofern Sie individuelle Vereinbarungen treffen, ist zunächst zu prüfen, ob selbige im Ernstfall juristisch Bestand haben. Zugleich sollten Sie diese schriftlich festhalten. Teilweise ist es möglich, durch solche Individualvereinbarungen Klauseln zu umgehen, die wenig vermieterfreundlich sind - beispielsweise bei Schönheitsreparaturen oder Kleinreparaturen.
Auf die Kautionsklausel achten!
Eine vom Mieter zu zahlende Kaution ist zwar üblich, ergibt sich ohne entsprechende Klausel im Mietvertrag aber nicht von selbst. Möchten Sie eine Kaution als Sicherheit einziehen, was bis zu drei Nettokaltmieten in der Privatvermietung möglich ist, gehört das in den Mietvertrag.
Sie haben noch weitere Fragen? Wir finden die Lösung - auch für Ihren Mietvertrag! Kontaktieren Sie uns noch heute!