Maklerprovision: Das sollten Sie darüber wissen
Mit der Maklerprovision werden wir als Makler für unsere Arbeit entlohnt. Sie deckt das komplette Spektrum ab, von der Beratung über die Vermittlung bis hin zu beispielsweise organisierten Besichtigungen oder der Beschaffung von Unterlagen. Unterschiede hinsichtlich der Provision existieren einerseits zwischen den Bundesländern, aber auch je nachdem, ob eine Immobilie verkauft oder vermietet wird.
Wann darf ein Makler überhaupt eine Provision erheben?
Vereinfacht ausgedrückt: nach einer erfolgreichen Vermittlung einer Immobilie. Gehört dem Makler die Immobilie selbst, darf er hingegen keine Courtage dafür erheben. Die gesetzliche Grundlage für die Maklerprovision liefert der §652 vom BGB. Selbiger definiert zugleich die Voraussetzungen:
- Interessenten schlossen einen Kauf- oder Mietvertrag ab
- die Maklertätigkeit führte zum Kauf oder zur Miete
- es besteht ein Maklervertrag
- der Makler hat aktiv an der Vermittlung gearbeitet
Beachten Sie, dass lediglich eine dieser Bedingungen vorliegen muss. Auch ohne einen Maklervertrag wird also beispielsweise eine Provision fällig, wenn die Vermittlungstätigkeit, Beratung, Präsentation der Immobilie und Co. zu einem Kauf oder zur Vermietung führten.
Was hat es mit dem Bestellerprinzip auf sich?
Das "Bestellerprinzip" ist ein Begriff, der seit dem 1. Juni 2015 besondere Bedeutung erlangte. Bis dahin bestand keine gesetzliche Regelung darüber, wer den Makler bezahlt - weshalb es beispielsweise am Ende meist die Mieter waren, die die Provision übernommen haben. Seit dem Bestellerprinzip zahlt der, der den Makler beauftragt.
Unterschiede gibt es aber auch hier. Bei der Vermietung ist es im Normalfall der Eigentümer, der die Courtage zahlt, da er den Makler mit der Vermietung beauftragt. Anders wäre es, wenn ein Interessent über einen Suchauftrag den Makler beauftragt, eine geeignete Wohnung zu suchen - dann zahlt am Ende der künftige Mieter.
Beim Verkauf gilt das Bestellerprinzip nicht. Folglich existiert da ein größerer Verhandlungsspielraum und letztlich obliegt es beiden Parteien, sich individuell zu einigen. Häufig geht das mit einer ebenbürtigen Teilung der Maklerprovision einher. Abhängig ist das mitunter von der Nachfrage: Ist die Immobilie nur sehr schwer zu vermitteln, wäre eine komplette Provisionsübernahme durch den Eigentümer denkbar. In einer Region mit sehr hoher Nachfrage, wie eben in Berlin, ist so eine Regelung aber nur sehr selten anzutreffen.
Die gesetzliche Maximalhöhe der Maklerprovision berücksichtigen
Bei einer Mietsache dürfen maximal zwei Nettokaltmieten für die Courtage herangezogen werden. Wird eine Immobilie verkauft, greifen andere Höchstgrenzen. Diese unterscheiden sich je nach Bundesland. In Berlin beträgt die maximale Maklerprovision 7,14 %, ebenso in Brandenburg. In Mecklenburg-Vorpommern sind es lediglich 5,95 % und in Sachsen beispielsweise wieder 7,14 %. Zu berücksichtigen sind darauf anfallende 19 % Mehrwertsteuer.
Gern veranschaulichen wir die Erhebung und Berechnung der Maklerprovision für Sie anhand Ihrer eigenen Immobilie: Kontaktieren Sie uns!